Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft (BG), zwangsversichert. Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber. Die BG gilt als eine der Säulen der Sozialversicherungen. Ihre Aufgabe ist es, bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten mögliche Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten oder im Fall der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit eine Rentenleistung zu erbringen. Selbstständige können freiwillig Mitglied in einer Berufsunfallversicherung sein.
Der Begriff Arbeitsunfall oder Berufsunfall ist dabei relativ weit gefasst und beschäftigt bei zahlreichen unterschiedlichen Interpretationen die Sozialgerichte in Deutschland landauf, landab. Die häufigsten Streitigkeiten treten im Zusammenhang mit Wegeunfällen auf. Der Arbeitnehmer ist theoretisch versichert, sobald er das Haus für den Weg zur Arbeit verlässt. Immer wieder gab und gibt es Diskussionen, ob er dabei den kürzesten Weg nehmen muss oder ob das Kind auf dem Weg zur Arbeit im Kindergarten abgegeben werden darf. Verletzt sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auf dem Weg zur Toilette, ist dies durch die BG gedeckt. Passiert ihm das Gleiche auf dem Weg zum Aschenbecher vor der Tür, ist es sein Privatvergnügen, so ein Urteil des Bundessozialgerichtes.
Fakt ist, der Schutz der Berufsunfallversicherung im Schadensfall durch die Berufsgenossenschaft besteht nur auf dem Weg zur Arbeit und während der Berufstätigkeit. Da Arbeitnehmer erfreulicherweise aber über das Jahr gesehen mehr Freizeit als Arbeitszeit haben, sind sie für die Mehrheit des Jahres ohne Versicherungsschutz.
Gute private Unfallversicherungen bieten vom Prinzip her grundsätzlich einen Versicherungsschutz, der weltweit und rund um die Uhr gilt. Damit schließt die private Unfallversicherung auch eine quasi „Berufsunfallversicherung“ mit ein. Die privaten Versicherer unterscheiden bei einem Unfall nicht zwischen privat und geschäftlich, für sie zählt nur die Frage, war es ein versichertes Risiko, dann besteht eine Leistungspflicht. Mit einer privaten Unfallversicherung ist damit auch das Risiko ausgeschlossen, dass trotz eines subjektiven Berufsunfalls die BG die Leistung verweigert.