Mitwirkung von Krankheit bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft im Falle eines Unfalls schon vorhandene körperliche Einschränkungen unter Umständen in der Berechnung des Invaliditätsgrades mitberücksichtigt.
Bergungskosten sind Kosten, die eine – gewöhnlich aufwendige – Rettungsaktion verursacht und die vom Geretteten selbst zu tragen sind. Bei einem Einsatz von Rettungshubschrauber für z. B. Extrem-Bergsteiger betragen diese schnell mehrere tausend Euro, so dass besonders Hobbysportler oder auch nur Bergwanderer darauf achten sollten, dass ihre Unfallpolice auch für diese Bergungskosten aufkommt!
Die meisten Unfallversicherer verzichten auf eine umfassende Gesundheitsprüfung, allerdings sind die Vorerkrankungen anzugeben. Auch wenn diese keine Antragsablehnung nach sich ziehen (mit Ausnahme einiger schwer wiegende Erkrankungen wie Hämophilie) kann es sein, dass im Versicherungsfall die Leistung gemindert wird, wenn die durch den Unfall geschädigte Gliedmaße bereits vorher durch die Vorerkrankung beeinträchtigt war.
Der Invaliditätsgrad ist gestaffelt, je nachdem, wie schwer sich die Invalidität auf die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit auswirkt.
Die Progression sollte mindestens 225 % betragen, Versicherungsexperten empfehlen jedoch eine Progression von 300 bis 500 %. Denn dann werden auch bei kleineren Invaliditätsgraden genügend hohe Versicherungsleistungen fällig.
Eine Unfallversicherung kann auch mit einem Krankenhaustagegeld abgeschlossen werden, das allerdings nur dann greift, wenn der Betroffene in Folge eines Unfalls ins Krankenhaus muss. Mehr Sinn macht daher der separate Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung oder noch besser einer privaten Krankenhauszusatzversicherung, da vielmehr die langfristigen finanziellen Folgen eines Unfalls (wie z. B. behindertengerechte Umgestaltung der eigenen Wohnung) der primäre Zweck einer privaten Unfallversicherung ist. Allerdings sind die Gesundheitsfragen bei einer Krankenhauszusatzversicherung weitaus umfangreicher als bei der Unfallversicherung, da diese auch stationäre Aufenthalte in Folge einer Krankheit abdeckt.
Neben einem Krankenhaustagegeld leisten manche Unfallversicherer auf Wunsch auch ein Genesungsgeld, das in Anschluss an den Krankenhausaufenthalt gewöhnlich genauso lange gezahlt wird, wie der Krankenhausaufenthalt gedauert hat.
Die Gliedertaxe ist in den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Unfallversicherung definiert. Diese kann von Versicherer zu Versicherer abweichen. Hier sind in der Regel die Extremitäten wie Arm, Bein, Fuß, aber auch sonstige Organe und je nach Versicherer auch innere Organe aufgezählt. Für die dauerhafte Invalidität eines der aufgezählten Organe wird dann jeweils der dort vereinbarte Prozentsatz als Invalidität anerkannt.
Steht in der Gliedertaxe beispielsweise Arm: 80% und der Arm wäre aufgrund eines Unfalls zu 50% invalide, so würde es einen Invaliditätsgrad von 50% von 80% = 40% Invalidität geben.
Bei einer Progression erhöht sich die Versicherungssumme für den Fall einer Invalidität von gewöhnlich mehr als 25 % um den vereinbarten Prozentsatz, was Sinn macht, da eine vollständige oder deutlich bemerkbare Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit auch finanziell besonders schwer wiegt. Bei einer Unfallversicherung sollte mindestens eine Progression in Höhe von 225 % vereinbart werden.
Die Progression erhöht den Invaliditätsgrad überproportional mit steigender Invalidität. Mit der Grundsumme multipliziert ergibt sich dann die auszuzahlende Versicherungsleistung.
Tod in Folge eines Unfalls kommt immer plötzlich und unerwartet auf die Familienangehörigen zu. Besonders, wenn es junge Familien betrifft wiegen die Bestattungskosten besonders schwer, zumal – aus menschlich leicht nachvollziehbaren Gründen – auch noch nicht an den Abschluss einer Sterbegeldversicherung gedacht wurde. Eine Todesfallleistung in der Unfallversicherung macht also Sinn. Es ist aber darauf zu achten, dass der Tod des Versicherten innerhalb von 48 Stunden den Unfallversicherer mitgeteilt wird, da ansonsten die Todesfallleistung verwehrt werden kann!!!
Ist der Versicherte für mindestens sechs Monate zu wenigstens 50 % in seiner körperlichen oder psychischden Leistungsfähigkeit eingeschränkt, macht die Vereinbarung einer Übergangsleistung Sinn. Vor allem auch, weil bei vielen Unfällen nicht sofort festgestellt werden kann, ob die Invalidität von Dauer sein wird und mit der notwendigen Heilbehandlung, die die Unfallfolgen möglicherweise beseitigen oder zumindest mindern können, hohe Kosten verbunden sind.
Eine Unfallrente macht nur ergänzend zu der vereinbarten einmaligen Kapitalauszahlung Sinn, erhöht allerdings den Beitragssatz und sollte auch nicht primäres Entscheidungskriterium für eine Unfallpolice sein. In den meisten Unfallfällen macht es mehr Sinn über eine ausreichend hohe Versicherungssumme bzw. Progression nachzudenken, da z. B. bei einer Unfall bedingten Behinderung viel Geld für die behindertengerechten Umgestaltung und/oder Pflege des Unfallbetroffenen benötigt wird und es für eine private Rente sinnvollere Alternativen auf den Markt für Zusatzversicherungen gibt.