Fahrgemeinschaften stellen eine attraktive Lösung dar, wenn mehrere Arbeitnehmer aus einem Ort bei einem Arbeitgeber in einem anderen Ort beschäftigt sind. Das Schöne daran ist, dass jeder der Mitfahrer, gleich, ob er selbst fährt oder nicht an der Reihe ist, die Kilometerpauschale geltend machen kann. Dass die Abhängigkeit der Beifahrer vom Fahrer auch Folgen haben kann und wie sich diese rechtlichen darstellen, darüber hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 3 U 109/13) zu entscheiden.
Das Mitglied einer Fahrgemeinschaft war auf dem Rücksitz eingeschlafen. Der Fahrer unterbrach den direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Heimatort, um auf der Autobahn auf eine Autobahnraststätte zu fahren. Dabei verursachte er auf dem Gelände der Raststätte einen Unfall, bei dem der Mitfahrer verletzt wurde. Der Verletzte wollte nun die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch ab. Die Begründung lautete, dass der Fahrer aus eigenwirtschaftlichen Interessen den direkten Weg nach Hause verlassen habe und somit kein versicherter Wegeunfall mehr vorliegen würde. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt schlief, ändere nichts an der Tatsache. Der Arbeitnehmer klagte.
Um es kurz zu machen, die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schlossen sich den Ausführungen der Berufsgenossenschaft nicht an und gaben dem Kläger recht. In der Begründung des Urteils führten sie die mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme des Beifahrers auf den Fahrer an. Dieser hatte dadurch, dass er schlief, keine Option, den Fahrer davon abzuhalten, den direkten Heimweg zu unterbrechen. Die Pause an der Raststätte war vor Fahrtantritt nicht abgesprochen, so dass der Beifahrer keine Einwilligung zu dieser Entscheidung gab. Somit war er im guten Glauben, dass er sich immer noch auf dem direkten Heimweg befand. Die Vorinstanz hatte bereits im gleichen Sinn entschieden. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Bei einer privaten Unfallversicherung stellt sich diese Diskussion nicht, da sie weltweit rund um die Uhr leistet.
Was die private Unfallversicherung angeht, so ist es hier vollkommen egal, ob der Unfall dem beruflichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, sie muss in jedem Fall leisten. Angesichts keiner allzuhohen Jahresprämie ist es aus diesem Grund immer empfehlenswert, auch mit einer privaten Unfallversicherung vorzusorgen