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Unfallversicherung

10% Behinderung kein Grund für BG-Rente

Die Renten der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall können sich sehen lassen. Wo die Erwerbsminderungsrente nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist, hat die BG-Rente die Nase vorne. Kein Wunder also, dass es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder der Höhe der Invalidität kommt. Ein solcher Fall landete jetzt vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 1 U 3385/10).

Kundenzufriedenheit

Richter sind nur schwer zu überzeugen

Eine Arbeitnehmerin wurde während der Ausübung ihres Berufs von einem rückwärts fahrenden Gabelstapler zu Boden gedrückt worden. Das Fahrzeug rollte über ihren rechten Fuß und brach das obere Sprunggelenk. Da es trotz aller Therapiemaßnahmen bei einem irreparablen Schaden blieb, beantragte die Frau eine Teilinvalidenrente der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte ab, der Fall landete vor Gericht. Die Bewegungseinschränkung betrug bei Ausübung der Tätigkeiten zehn Prozent, bei längerer Belastung neigte der Knöchel zu Schwellungen. Zu wenig, befanden die Stuttgarter Richter, um eine Rentenzahlung zu legitimieren. Auch die in der Verhandlung vorgebrachten Argumente chronischer Schmerzen und einer psychischen Belastungsstörung waren für das Gericht kein Grund, der Ablehnung der Rente durch die BG zu widersprechen.

Grenzen sind höher gesetzt

Um in den „Genuss“ einer Rente der Berufsgenossenschaft zu kommen, müssen die Invaliditätsmerkmale deutlich höher ausfallen. Die Stuttgarter Richter führten aus, dass eine Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent vorliegen müsse, damit ein Rentenanspruch bestehe. Sieht ein Gutachter die Minderung unterhalb dieser Grenze, ist es an der Sache des Arbeitnehmers, das Gegenteil zu beweisen. Dies gelang der Klägerin nicht. Tatsache bleibt aber auch, dass eine private Unfallversicherung , die 24 Stunden am Tag gilt, und somit auch die Berufstätigkeit absichert, die beste, weil eindeutigste Lösung ist. Die Stiftung Warentest empfiehlt eine Versicherungssumme in Höhe des sechsfachen Jahresbruttoeinkommens, bei Teilinvalidität jedoch mindestens 100.000 Euro. Völlig sinnlos sind in den Augen der Verbraucherschützer Policen, welche nur unter bestimmten Bedingungen leisten, beispielsweise bei einem Autounfall oder ausschließlich bei Freizeitunfällen.