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Unfallversicherung – Leistung nicht nur bei einem Beinbruch

Unfallversicherung – Leistung nicht nur bei einem Beinbruch

Die Versicherungswirtschaft definiert einen Unfall als „plötzlich von außen einwirkendes Ereignis“. In erster Linie denken die Versicherungsnehmer hier an einen Beinbruch oder einen Dachziegel, der ihnen auf den Kopf fällt. Abhängig von der Qualität der jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherers ist der Begriff eines Unfalls aber noch sehr viel weiter gedehnt. Wie umfassend der Unfallbegriff bei einem sehr guten Deckungskonzept ausfallen kann, wollen wir am Beispiel des Tarifs „Unfallkonzept XXL“ der Interrisk Versicherung aufzeigen.

Erweiterter Versicherungsumfang:

Erweiterter Unfallbegriff:

  • Mitversicherung von der Einnahme oder dem Einatmen schädlicher Stoffe einschließlich einer Lebensmittelvergiftung.
  • Das „plötzliche Einwirken“ wird auf eine Dauer von sieben Tagen erweitert.
  • Verletzungen durch Eigenbewegungen oder überhöhte Kraftanstrenung, beispielsweise einem Bänderriss durch das Heben eines schweren Gegenstandes sind eingeschlossen.
  • Oberschenkelhalsbruch und Armbruch sind ohne Berücksichtigung der Ursache versichert.
Kundenzufriedenheit
  • Versichert sind die Folgen von Nicht- oder Falscheinnahme bei Medikamenten. Voraussetzung ist allerdings eine Entführung oder Geiselnahme der versicherten Person.
    Infektionen
    Sind bei vielen Versicherern die Folgen von Zeckenbissen nur gegen Mehrbeitrag versicherbar, dehnt die Interrisk den Infektionsbegriff weiter aus.
  • Unabhängig vom Übertragungsweg sind die Folgen von Infektionen grundsätzlich mitversichert.
  • Das versicherte Ereignis ist mit Ausbruch der Infektion festgelegt.
  • Versichert sind alle Folgen eines Insektenstiches. Dazu zählen allergische Reaktionen sowie die stationäre Unterbringung zur Desensibilisierung.
Unfallversicherung – Leistung nicht nur bei einem Beinbruch Beratung

Zusätzliche Erweiterungen

  • Kein Ausschluss von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Dies bedeutet auch, dass Unfälle durch Ohnmacht versichert sind.
  • Die Promillegrenzen für Unfälle durch Fahrens unter Alkoholeinfluss entfällt.
  • Unfälle durch Kart-Rennen sind versichert, sofern die versicherte Person nicht regelmäßig an Rennsportveranstaltungen teilnimmt.
  • Ein Wechsel des Berufes muss nur bei Anfrage durch den Versicherer mitgeteilt werden.
  • Bei Krieg während eines Auslandsaufenthaltes besteht ein 14tägiger Versicherungsschutz. Dieser verlängert sich, bis eine gefahrlose Ausreise möglich ist.
  • Die Frist für den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität wurde auf zwei Jahre nach Eintreten des Unfalls verlängert. Dies bedeutet, dass auch Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht, wenn die Invalidität erst zwei Jahre nach dem eigentlichen Unfall eintritt.
  • Die Meldung der Invalidität kann bis zu drei Jahre nach dem Unfall erfolgen.
    Bedingungswerk überprüfen!

Diese Leistungsbeschreibung zeigt, dass es bei einer Unfallversicherung nicht nur darum geht, dass eine Leistung erfolgt, wenn sich ein Unfall ereignet und eine körperliche Beeinträchtigung zurückbleibt. Dies ist nur ein Teil.
Mindestens genauso wichtig ist die Definition des Begriffs „Unfall“ und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch hat.

Gerade die Fristen hinsichtlich Invalidität können entscheidend für künftige finanzielle Situation der versicherten Person ausfallen.

Wer Wert darauf legt, einen wirklich umfassenden Versicherungsschutz zu genießen, sollte seine Police einmal mit den hier aufgeführten Erweiterungen abgleichen. Eine gute Gelegenheit übrigens, auch die Höhe der Versicherungssumme zu überprüfen.
Viele Policen besitzen eher Alibicharakter, sind mit Grundsummen von 20.000 Euro ausgestattet. Diese Beträge bringen im Fall einer Invalidität allerdings nicht viel. Im schlimmsten Fall muss die versicherte Person mit der Leistung aus der Unfallversicherung für den Rest des Lebens den Lebensunterhalt zum größten Teil bestreiten.