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Beamtenrecht und Hundebisse

Die private Unfallversicherung leistet für Hundebisse - egal wann

Der Wunsch verunglückter Personen nach Anerkennung eines Unfalls als Dienst- oder Arbeitsunfall beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bei Arbeitsunfällen sind es die die Sozialgerichte, bei einem Dienstunfall kann auch schon einmal das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit haben, zu urteilen. Interessant sind immer wieder die Ursachen solcher Klagen.

Toilettengang – dienstlicher Vorgang oder eher privat?

Über diese Frage hatten die Richter am Berliner Verwaltungsgericht (AZ VG 26 K 54.14) zu entscheiden. Ist der Aufenthalt auf der Toilette einer Behörde für den Beamten eine private Ursache oder dienstlich einzuordnen? Eine Beamtin verletzte sich in der Toilette ihrer Dienststelle an einem weit offen stehenden Fensterflügel und musste stark blutend behandelt werden. Sie beantragte, dass dieser Unfall als Dienstunfall eingestuft würde. Die Behörde lehnte dies jedoch mit dem Verweis auf einschlägige Urteile bayerischer Verwaltungsgerichte ab, welche das Aufsuchen der Toilette als rein private Angelegenheit einstuften. Die Berliner Richter widersprachen dem jedoch. In deren Augen handelte es sich ganz klar um einen Dienstunfall, da das Unglück während der Dienstzeit in den Diensträumen der Behörde eintrat. Das Aufsuchen der Räume sei zwar rein privater Natur, allerdings befänden sich die Räume in unmittelbarer Aufsicht des Dienstherrn. Im Gegensatz zur Sozialgerichtsbarkeit, welche nur den Weg zur Toilette, nicht aber den Aufenthalt dort, als arbeitsrechtlich relevant ansehen, entschieden die Berliner Richter anders. Aufgrund der Brisanz des Sachverhaltes wurde Revision zugelassen.

Kundenzufriedenheit

Hundehüten – quasi-angestellt oder eher selbstständiger Dienstleister?

Es kommt jeden Tag vor. Menschen passen, entgeltlich oder unentgeltlich, auf fremde Hunde auf. In den meisten fällen geht dabei auch alles gut, aber was ist, wenn Fiffi plötzlich seinen Betreuer beißt? Das Hessische Landessozialgericht musste darüber entscheiden, ob Hundehüten einer eher selbstständigen Tätigkeit oder einer Quasi-Arbeitnehmerschaft gleichkommt (AZ: L 3 U 171/13).

Die Aufpasserin hatte den Hund schon oft in Obhut gehabt, passiert war nie etwas. Als die Hundehalter in Urlaub fuhren, übernahm die Klägerin wieder die Pflege des Tieres. Eines Tages biss ihr der Hund unvermittelt in das Gesicht und in den Hals, der herbeigekommene Sohn wurde ebenfalls gebissen. Die Klägerin musste schwer verletzt mit dem Hubschrauber in das Krankenhaus gebracht werden. Die hessischen Richter urteilten, dass Hundehüten keiner angestellten Tätigkeit gleichkommt und sowohl entgeltlich als auch kostenfrei eine freie Dienstleistung darstellt. Unfälle während der Ausübung dieser Dienstleistung fallen nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.