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Mitwirkung von Vorerkrankung bei Unfällen

Mitwirkung von Vorerkrankung bei Unfällen
Unfallfolgen: Mitwirkung von Vorerkrankungen

Haben Sie eine Vorerkrankung gibt es bezüglich Ihrer Unfallversicherung einen wichtigen Zusammenhang zu beachten:
Die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung besagt, dass der Versicherer bei Unfallfolgen berücksichtigen kann, welchen Einfluss bzw. welche Rolle eine bereits vorhandene körperliche Beeinträchtigung oder Vorerkrankung auf den betreffenden Unfall hatte.

Beispiele für die Mitwirkung von Vorschäden

Ein Versicherter, der bereits eine Schwerbehinderung seines Rückens anerkannt bekommen hat erleidet einen Unfall, welche nun zu einer vollständigen Lähmung

Berücksichtigung der Mitwirkung sehr untschiedlich

Während besonders ältere Tarife oder Basis-Unfallversicherungen die Mitwirkungsklausel bereits ab einem Mitwirkungsgrad von 25% oder weniger anwenden, berücksichtigen gute Unfallversicherungen wie z.B. Ammerländer Unfallversicherung im Tarif Exklusiv oder die Interlloyd Unfallversicherung erst bereits vorhandene Gesundheitseinschränkung bezüglich der Mitwirkung bei einem versicherten Unfall ab über 50% oder mehr.
Sehr gute Premiumunfallversicherungen wie z.B. Interrisk XXL, Janitos best selection oder Spezialtarife wie die Askuma Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen berücksichtigen die Mitwirkung von Vorschäden bei einem Unfall selbst dann nicht, wenn der Unfall komplett also sogar zu 100% als Folge der Vorerkrankung/Beeinträchtigung eingetreten ist.

Kundenzufriedenheit

Wichtig zu unterscheiden ist, dass mit der Mitwirkung nicht die Unfallfolge also die Verschlimmerung eines Vorschadens nach dem Unfall gemeint ist, sondern nur die Rolle und der Umfang den eine Vorerkrankung an dem Unfallereignis selbst spielte.

Die von uns empfohlenen Tarife berücksichtigen also nicht welcher Grad der Unfallfolgen sich nur aufgrund der bereits vorhandenen Erkrankung verschlimmerte.

Unfallversicherung Vorschäden wer zahlt? Beratung

Wenn ein Unfall einen Vorschaden verschlimmert

Sofern die Vorerkrankung selbst einen Unfall nicht kausal begünstigt oder die Ursache für diesen ist, wurde der Mitwirkungsgrad bisher zusätzlich immer relevant, wenn es um die Verschlimmerung der Folgen ging.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Karlsruhe vom 30.12.16 (Az. 12 U 97/16 ) muss eine Unfallversicherung in jedem Fall auch dann leisten, wenn sich die vor dem Unfall bereits vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall verschlimmert.
Ein Versicherer versuchte die Leistung bei einem versicherten Kläger komplett abzulehnen, da man der Meinung war, die sich nun verschlimmerte gesundheitliche Beeinträchtigung bestand erst durch den Unfall aktiviert wurde, vorher aber bereits vorhanden war.

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Der Unterschied zwischen der Nichtberücksichtigung eines Mitwirkungsanteils und der Berücksichtigung von Vorschädigungen bei einer privaten Unfallversicherung liegt darin, wie bestehende körperliche Zustände oder Krankheiten behandelt werden, wenn sie an einem Unfall und dessen Folgen beteiligt sind:

1. Nichtberücksichtigung eines Mitwirkungsanteils

  • Bedeutet, dass der Versicherer bei Eintritt eines Unfalles keine Kürzung der Leistung vornimmt, auch wenn Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen verstärkt haben.
  • Vorteil: Versicherte erhalten die volle vereinbarte Leistung, unabhängig von Vorzuständen.
  • Nachteil: Oft etwas höherer Beitrag wegen des erhöhten Risikos für den Versicherer. Ein kompletter Verzicht auf die Berücksichtigung einer Mitwirkung ist nur in wenigen Premiumtarifen wie z.B. ASKUMA Sorgenfrei plus gegeben.

2. Berücksichtigung von Vorschädigungen

Bedeutet, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung entsprechend zu kürzen, wenn Vorschäden (z.B. Gelenkerkrankungen, frühere Verletzungen oder chronische Krankheiten) bei der Ausprägung oder Verstärkung der Unfallfolgen mitgewirkt haben.

Praxisbeispiel Mitwirkung

  • Ohne Mitwirkungsklausel: Ein Versicherter stürzt und bricht sich das Bein, wobei Arthrose im Gelenk bestand. Die Versicherung zahlt trotzdem die volle vereinbarte Invaliditätsleistung.
  • Mit Mitwirkungsklausel (Berücksichtigung Vorerkrankung): Die Versicherung reduziert möglicherweise die Leistung, wenn festgestellt wird, dass die Arthrose die Unfallfolgen verschlimmert hat.

Verzicht auf Mitwirkungsanteil bedeutet nicht, dass für vorhandene Vorschäden geleistet wird

Verzicht auf Mitwirkungsanteil bedeutet tatsächlich nur, dass keine Leistungskürzung vorgenommen wird, wenn eine vorhandene Erkrankung oder Vorschädigung die Unfallfolgen verschlimmert oder die Heilung erschwert.
Allerdings gilt dies nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine bereits bestehende Funktionsbeeinträchtigung oder Invalidität am betreffenden Körperteil vorlag.

Konkret heißt das im Beispiel (Knie mit Arthrose):

  • War das Knie vor dem Unfall bereits nachweislich eingeschränkt (Teilinvalidität oder dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung), muss diese Vorinvalidität tatsächlich weiterhin berücksichtigt und von der Gesamtinvalidität abgezogen werden.
  • War das Knie jedoch vor dem Unfall trotz Arthrose voll funktionsfähig, darf die Versicherung keine Kürzung wegen der Arthrose vornehmen, auch wenn die Arthrose dazu beiträgt, dass die Unfallfolgen schwerwiegender sind.

In Kürze zusammengefasst:

Ausgangslage des Körperteils vor dem Unfall

  • Voll funktionsfähig trotz Vorschäden (z.B. Arthrose, ohne messbare Einschränkung)
  • Bereits messbare dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung oder Teilinvalidität vorhanden

Folgen beim Verzicht auf Mitwirkungsanteil

  • Keine Kürzung durch den Versicherer erlaubt, trotz erschwerter Heilung
  • Die vorher bestehende Invalidität wird abgezogen, trotz Verzicht auf Mitwirkungsanteil