Beratungshotline: 040 / 2110766-0
von 8:00 bis 19:00 Uhr

Mitwirkung von Vorerkrankung bei Unfällen

Unfallfolgen: Mitwirkung von Vorerkrankungen

Haben Sie eine Vorerkrankung gibt es bezüglich Ihrer Unfallversicherung einen wichtigen Zusammenhang zu beachten:
Die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung besagt, dass der Versicherer bei Unfallfolgen berücksichtigen kann, welchen Einfluss bzw. welche Rolle eine bereits vorhandene körperliche Beeinträchtigung oder Vorerkrankung auf den betreffenden Unfall hatte.

Beispiele für die Mitwirkung von Vorschäden

Ein Versicherter, der bereits eine Schwerbehinderung seines Rückens anerkannt bekommen hat erleidet einen Unfall, welche nun zu einer vollständigen Lähmung

Berücksichtigung der Mitwirkung sehr untschiedlich

Während besonders ältere Tarife oder Basis-Unfallversicherungen die Mitwirkungsklausel bereits ab einem Mitwirkungsgrad von 25% oder weniger anwenden, berücksichtigen gute Unfallversicherungen wie z.B. Ammerländer Unfallversicherung im Tarif Exklusiv oder die Interlloyd Unfallversicherung erst bereits vorhandene Gesundheitseinschränkung bezüglich der Mitwirkung bei einem versicherten Unfall ab über 50% oder mehr.
Sehr gute Premiumunfallversicherungen wie z.B. Interrisk XXL, Janitos best selection oder Spezialtarife wie die Askuma Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen berücksichtigen die Mitwirkung von Vorschäden bei einem Unfall selbst dann nicht, wenn der Unfall komplett also sogar zu 100% als Folge der Vorerkrankung/Beeinträchtigung eingetreten ist.

Kundenzufriedenheit

Wichtig zu unterscheiden ist, dass mit der Mitwirkung nicht die Unfallfolge also die Verschlimmerung eines Vorschadens nach dem Unfall gemeint ist, sondern nur die Rolle und der Umfang den eine Vorerkrankung an dem Unfallereignis selbst spielte.

Die von uns empfohlenen Tarife berücksichtigen also nicht welcher Grad der Unfallfolgen sich nur aufgrund der bereits vorhandenen Erkrankung verschlimmerte.

Wenn ein Unfall einen Vorschaden verschlimmert

Sofern die Vorerkrankung selbst einen Unfall nicht kausal begünstigt oder die Ursache für diesen ist, wurde der Mitwirkungsgrad bisher zusätzlich immer relevant, wenn es um die Verschlimmerung der Folgen ging.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Karlsruhe vom 30.12.16 (Az. 12 U 97/16 ) muss eine Unfallversicherung in jedem Fall auch dann leisten, wenn sich die vor dem Unfall bereits vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall verschlimmert.
Ein Versicherer versuchte die Leistung bei einem versicherten Kläger komplett abzulehnen, da man der Meinung war, die sich nun verschlimmerte gesundheitliche Beeinträchtigung bestand erst durch den Unfall aktiviert wurde, vorher aber bereits vorhanden war.